Textfeld: Satzung

des

SV ROT-WEISS Türkgücü WITTLICH 1993 e. V.

(aktualisierte Ausgabe von April 2010)

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Der am 12. April 1993 in Wittlich gegründete Sportverein
	führt den Namen Rot-Weiss Türkgücü Wittlich. Er ist Mitglied
	des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
	Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein
	SV RW Türkgücü Wittlich hat seinen Sitz Am Wissenschaftspark 15,
	in 54296 Trier.
	Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
	Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
	Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes
	und der sportlichen Jugendhilfe.

	Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
	wirtschaftliche Zwecke.

	Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
	wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
	Mitteln des Vereins.

	Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
	fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
	begünstigt werden.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieds des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein 
	schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
	Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme
	erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod , Ausschluss oder
	Auflösung des Vereins

2. 	Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vor-
	stand zu richten.
	Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.06 eines Jahres er-
	folgen Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 15.05 eines Jahres zu
	erklären

	Bei Aktiven (Spieler, Trainer, Schiedsrichter) endet die Mitglied-
	schaft mit einem Vereinswechsel automatisch.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

	a)	wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
		Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

	b)	wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

	c)	wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
		Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

	d)	wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmeberechtigt sind alles Mitglieder vom vollendeten 16. Lebens-
	jahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung
	teilnehmen.
	Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
	Lebensjahr an wählbar.

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom ge-
schäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

Verweis

angemessene Geldstrafe

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den
	Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel aus-
zusprechen

§ 7

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss
(§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser
ist innerhalb von zwei Wochen — vom Zugang des Bescheides gerechnet
— beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand
	als geschäftsführender Vorstand oder
	als Gesamtvorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
	findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eine Frist
	von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
	wenn es

	a)  der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

	b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vor-
	      sitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ge-
	schäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung... z. B. Vereins-
	aushangtafel, Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Ein-
	ladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei
	Wochen liegen.

§ 10

Vorstand

Der Vorstand arbeitet

	a)	als geschäftsführender Vorstand:

		bestehend aus

		dem Vorsitzenden,
		dem stellvertretenden Vorsitzenden,
		dem Manager
		dem Schatzmeister

	b)	als Gesamtvorstand:

		bestehend aus

		dem geschäftsführenden Vorstand a)
		den Ressortleitern für
		Integration
		Jugendsport
		Ehrenamt
		Mitglieder & Marketing
		und den Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stell-
	vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
	Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
	zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des
	1. Vorsitzenden tätig. Die weiteren Mitglieder des geschäftsführenden
	Vorstandes sind bei außergerichtlichen Angelegenheiten bei
	Verhinderung des Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreters allein
	vertretungsberechtigt.

3.	Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
	Vorstandes und des Gesamtsvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
	zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner
	Mitglieder es beantragen. Er beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
	Mitglieder anwesend ist.

	Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
	berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl
	zu berufen.

4.	Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
	Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Be-
	handlung von Anregungen des Mitarbeiterkreise.

5.	Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf
	Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

	Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden
	Vorstandes laufend zu informieren.

6.	Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie
	die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäfts-
	ordnung.

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes, ist jeweils ein Protokoll anzuferti-
gen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Proto-
kollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis
der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Bereiche werden in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfererstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14

Ehrungen

1.	Geehrt werden Mitglieder, die

	a) 10 Jahre
	b) 20 Jahre
	c) 25 Jahre
	d) 35 Jahre

im Verein sind

2.	Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach 50-jähriger
	Mitgliedschaft im Verein

3.	Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein
	hervorgetan haben, können auf Beschluss des Vorstandes schon
	früher geehrt werden.

§ 15

Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit
beschlossen.

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe-
	rufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
	werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
	es

	a)	der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller
		seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

	b)	von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
		schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimm-
	berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
	einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
	Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vor-
	zunehmen.
	Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmbe-
	rechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung ein-
	zuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesen-
	den stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
	bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Sportbund/Fachverband
	Rheinland, Rheinau 11 56075 Koblenz mit der Zweckbestimmung,
	dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
	des Sports verwendet werden darf.

Wittlich, den 18. April 2010

Sportverein Rot-Weiss Türkgücü Wittlich 1993 e. V.